Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 5 Erwerb oder Bau von Eigenheimen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/5#abs-1 (1) Auf den Erwerb oder den Bau von Eigenheimen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/5#abs-2 (2) Eigenheime sind Gebäude, die für den Wohnbedarf bestimmt sind und eine oder zwei Wohnungen enthalten. Die Bestimmungen über Eigenheime gelten auch für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/5#abs-3 (3) Gebäude, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 von den Nutzern zur persönlichen Erholung, Freizeitgestaltung oder zu kleingärtnerischen Zwecken genutzt wurden, sind auch im Falle einer späteren Nutzungsänderung keine Eigenheime. Eine Nutzung im Sinne des Satzes 1 liegt auch vor, wenn der Nutzer in dem Gebäude zwar zeitweise gewohnt, dort jedoch nicht seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 5 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.11.2010 – 5 U 15/09
- BGH, 13.05.2005 – V ZR 191/04Zitiert von 8
- BVerwG, 29.07.2002 – 9 C 1.02
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BGH, 12.03.1999 – V ZR 143/98Zitiert von 6
- BGH, 20.11.2009 – V ZR 175/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2021 – V ZR 179/20Sachenrechtsbereinigung: Abschließende Bestimmung der Bedingungen typisierten Vertrauens der Nutzer in den Bestand ihrer baulichen Investition; Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs bei sog. unechten oder ScheindatschenZitiert von 1
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- LG Potsdam, 20.09.2017 – 6 S 26/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.