Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 14 Berechtigte und Verpflichtete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 246/01Zitiert von 11
- BGH, 15.03.2012 – V ZR 164/11Sachenrechtsbereinigung: Anforderungen an die Rechtsnachfolge in die Nutzerstellung eines GebäudeeigentümersZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 18.11.2010 – 5 U 15/09
- BGH, 09.07.2021 – V ZR 179/20Sachenrechtsbereinigung: Abschließende Bestimmung der Bedingungen typisierten Vertrauens der Nutzer in den Bestand ihrer baulichen Investition; Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs bei sog. unechten oder Scheindatschen
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- BGH, 11.07.2014 – V ZR 74/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Voraussetzungen der dinglichen Absicherung der Mitbenutzung eines privaten Ufergrundstücks durch Grunddienstbarkeiten zur Ermöglichung eines Bootsverleihs auf einem NachbargrundstückZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15
- OLG Brandenburg, 16.01.2014 – 5 U 4/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.11.2012 – 5 U 152/08
13 Entscheidungen zu § 14 SachenRBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/14#abs-1 (1) Durch die in diesem Kapitel begründeten Ansprüche werden der jeweilige Nutzer und Grundstückseigentümer berechtigt und verpflichtet. Kommen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 mehrere Personen als Nutzer in Betracht, ist im Verhältnis zueinander derjenige Nutzer, der eine Bebauung nach § 12 vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/14#abs-2 (2) Die begründeten Ansprüche können nur mit dem Eigentum am Grundstück oder dem selbständigen Eigentum am Gebäude, dem Nutzungsrecht, den Rechten des Nutzers aus einem Überlassungsvertrag oder dem Besitz an dem mit Billigung staatlicher Stellen vom Nutzer errichteten oder erworbenen Gebäude übertragen werden, es sei denn, daß die Abtretung zu dem Zweck erfolgt, Grundstücke entsprechend der Bebauung zu bilden und an diesen Erbbaurechte zu bestellen oder die Grundstücke an die Nutzer zu veräußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/14#abs-3 (3) Ein Vertrag, aus dem ein Teil verpflichtet wird, die Ansprüche auf Bestellung eines Erbbaurechts oder zum Ankauf des Grundstücks oder eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu übertragen, bedarf vom 1. Oktober 1994 an der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beobachtung der Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn