Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 108 Feststellung der Anspruchsberechtigung

Stand: 10.06.2019

Bund18 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-1 (1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-2 (2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-3 (3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-4 (4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 107 § 109