Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 108 Feststellung der Anspruchsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BGH, 18.10.2002 – V ZR 268/01
- OLG Brandenburg, 16.01.2014 – 5 U 4/13Zitiert von 1
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 11.08.2016 – 5 U 94/15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- BGH, 15.07.2016 – V ZR 195/15Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten AnbauZitiert von 6
- BGH, 23.01.2015 – V ZR 318/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet für eine mit einem Wohnhaus bebaute Kleingartenparzelle: Ausschluss eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit an einer hinzuzuerwerbenden Teilfläche wegen eines fortbestehenden MitbenutzungsrechtsZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-1 (1) Nutzer und Grundstückseigentümer können Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz erheben, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-2 (2) Ein Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des Vermögensgesetzes über das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage noch nicht verfügt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-3 (3) Nehmen mehrere Personen die Rechte als Nutzer für sich in Anspruch und ist in einem Rechtsstreit zwischen ihnen die Anspruchsberechtigung festzustellen, können beide Parteien dem Grundstückseigentümer den Streit verkünden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/108#abs-4 (4) § 106 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.