Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 61 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BGH, 13.05.2005 – V ZR 191/04Zitiert von 8
- OLG Rostock, 23.06.2016 – 3 U 3/15
- BVerfG, 22.02.2001 – 1 BvR 198/98Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/61#abs-1 (1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/61#abs-2 (2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn
1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.