Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 65 Kaufgegenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 11.01.2000 – 1 BvR 1392/99Zitiert von 4
- BGH, 26.10.2007 – V ZR 26/07
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BVerfG, 23.05.2001 – 1 BvR 1392/99
- BGH, 15.07.2016 – V ZR 195/15Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Duldungspflicht bei einem nachträglich über die Grenze gebauten AnbauZitiert von 6
- BGH, 17.05.2002 – V ZR 193/01Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
- BGH, 22.06.2001 – V ZR 202/00Zitiert von 3
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/65#abs-1 (1) Kaufgegenstand ist das mit dem Nutzungsrecht belastete oder bebaute Grundstück oder eine abzuschreibende Teilfläche.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/65#abs-2 (2) Ist eine Teilung eines bebauten Grundstücks nicht möglich oder unzweckmäßig (§ 66 Abs. 2), ist als Kaufgegenstand ein Miteigentumsanteil am Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an Wohnungen oder dem Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes zu bestimmen.