Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz

SachenRBerG

§ 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-1 (1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-2 (2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.

§ 59 § 61