Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 60 Anwendbarkeit des Erbbaurechtsgesetzes, Kosten und Gewährleistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 60 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 22.04.2010 – 29 K 40.09Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-1 (1) Auf die nach den Bestimmungen dieses Kapitels bestellten Erbbaurechte findet, soweit nicht Abweichendes gesetzlich angeordnet oder zugelassen ist, das Erbbaurechtsgesetzes Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-2 (2) Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sind zwischen den Vertragsparteien zu teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/60#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für Sachmängel des Grundstücks.