Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 104 Verfahrensvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- BGH, 18.05.2001 – V ZR 239/00Zitiert von 3
- BGH, 13.05.2015 – V ZB 66/14Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im Beitrittsgebiet: Reichweite der Feststellungswirkung eines notariellen Vermittlungsvorschlags im Verfahren der SachenrechtsbereinigungZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
- OLG Rostock, 23.06.2016 – 3 U 3/15
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 207/14Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet: Erlöschen des Besitzrechts einer Stadt an einer GrünflächeZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.11.2014 – V ZR 32/14Sachenrechtsbereinigung: Verjährung des Bereinigungsanspruchs des Nutzers; Erlöschen des Besitzrechts; Anspruch des Grundstückseigentümers auf Löschung des BesitzrechtsvermerksZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 16.01.2014 – 5 U 4/13Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 03.11.2011 – 5 U 46/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Kläger hat für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts oder eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Fehlt es an dem in Satz 1 bezeichneten Erfordernis, hat das Gericht den Kläger unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Verstreicht die Frist fruchtlos, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen.