Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 32 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 32 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- BGH, 23.01.2015 – V ZR 318/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet für eine mit einem Wohnhaus bebaute Kleingartenparzelle: Ausschluss eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit an einer hinzuzuerwerbenden Teilfläche wegen eines fortbestehenden MitbenutzungsrechtsZitiert von 7
- BGH, 24.03.2006 – V ZR 19/05
- BVerwG, 10.12.2003 – 9 C 5.03Zitiert von 12
- BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94Stichtagsregelung im Vermögensgesetz für Restitutionsausschluß wegen redlichen ErwerbsZitiert von 264
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25Zitiert von 1
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 15/24Zulässigkeit der Bestellung eines sog. NachbarerbbaurechtsZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
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