Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 32 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2017 – V ZR 255/16Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen Vorschriften des BGB über den Ersatz von Verwendungen auf das bebaute Grundstück und dessen Nutzungen; Wertersatzanspruch des Nutzers nach Verjährung der primären Bereinigungsansprüche; Geltendmachung eigener primärer Bereinigungsansprüche durch den Grundstückseigentümer; VerjährungsfristZitiert von 3
- BGH, 23.01.2015 – V ZR 318/13Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet für eine mit einem Wohnhaus bebaute Kleingartenparzelle: Ausschluss eines Anspruchs auf Bestellung einer Erschließungsdienstbarkeit an einer hinzuzuerwerbenden Teilfläche wegen eines fortbestehenden MitbenutzungsrechtsZitiert von 7
- BGH, 24.03.2006 – V ZR 19/05
- BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94Stichtagsregelung im Vermögensgesetz für Restitutionsausschluß wegen redlichen ErwerbsZitiert von 218
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 19
- BGH, 19.12.2025 – V ZR 15/24Zulässigkeit der Bestellung eines sog. NachbarerbbaurechtsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25
- OLG Brandenburg, 11.07.2025 – 5 U 219/21
- OLG Rostock, 22.02.2024 – 3 U 73/21
19 Entscheidungen zu § 32 SachenRBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.