Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 180
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 120
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 152/06Zitiert von 9
- LG Dessau-Roßlau, 02.04.2020 – 1 T 55/20
- BGH, 23.06.2022 – V ZB 32/21Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
- LG Cottbus, 18.07.2022 – 7 T 128/21
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 330/03Zitiert von 3
- BGH, 16.05.2013 – V ZB 198/12Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von EinwändenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24Nichtigkeit eines Kaufvertrages über Miteigentumsanteil; Verkehrswert von Miteigentumsanteil an GrundstückZitiert von 2
- LG Erfurt, 10.07.2025 – 8 O 314/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/180#abs-1 (1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/180#abs-2 (2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/180#abs-3 (3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/180#abs-4 (4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.