Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 31 Geringe Restnutzungsdauer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/31#abs-1 (1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/31#abs-2 (2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/31#abs-3 (3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/31#abs-4 (4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/31#abs-5 (5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 31 SachenRBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.09.2000 – V ZR 421/99Zitiert von 4
- BVerwG, 10.12.2003 – 9 C 5.03Zitiert von 12
- BGH, 20.09.2002 – V ZR 270/01Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2017 – OVG 70 A 20.15Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 29/15Abfindungszusicherung im BodenneuordnungsverfahrenZitiert von 8
- BVerfG, 13.03.2001 – 1 BvR 1974/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 115/25Zitiert von 1
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 49/20Klagebefugnis des Grundeigentümers im Bodenordnungsverfahren; Besetzung von FlurbereinigungsgerichtenZitiert von 20
- BVerwG, 03.08.2021 – 9 B 50/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 78 Abs. 10 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614)
BGBl. 2007 I S. 2614
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13.07.2001 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
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