Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 106 Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BGH, 13.05.2015 – V ZB 66/14Grundbucheintragung eines Erbbaurechts zugunsten ehemaliger Gebäudeeigentümer im Beitrittsgebiet: Reichweite der Feststellungswirkung eines notariellen Vermittlungsvorschlags im Verfahren der SachenrechtsbereinigungZitiert von 2
- BGH, 14.11.2003 – V ZR 28/03Zitiert von 7
- BGH, 26.10.2007 – V ZR 26/07
- BGH, 14.01.2005 – V ZR 139/04Zitiert von 10
- OLG Celle, 30.01.2026 – 20 W 3/26
- OLG Dresden, 27.01.2020 – 12 Wx 32/19
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 106 SachenRBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/106#abs-1 (1) Das Gericht kann bei einer Entscheidung über eine Klage nach § 104 im Urteil auch vom Klageantrag abweichende Rechte und Pflichten der Parteien feststellen. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören. Das Gericht darf ohne Zustimmung der Parteien keine Feststellung treffen, die
widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/106#abs-2 (2) Im Urteil sind die Rechte und Pflichten der Parteien festzustellen. Die rechtskräftige Feststellung ist für die Parteien in gleicher Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/106#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei im Urteil einen Notar und eine andere geeignete Person im Namen der Parteien beauftragen, die zur Erfüllung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen, sobald die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beauftragten sind für beide Parteien vertretungsberechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/106#abs-4 (4) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle teilt dem Notar, der das Vermittlungsverfahren durchgeführt hat, nach Eintritt der Rechtskraft den Inhalt der Entscheidung mit. Der Notar hat entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 zu verfahren.