Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 44 Ausschluss
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/44#abs-1 (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/44#abs-2 (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 44 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 – 3 U 65/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.