Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 28 Berechnung des Ruhegehalts
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 70
- BVerwG, 01.03.2018 – 2 C 49/16Beamtenversorgungsrechtlicher Anspruch einer behinderten Waise auf Waisengeld nach der Vollendung des 27. LebensjahresZitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.2005 – 3 S 2521/04Versagung der Genehmigung einer Flächennutzungsplanänderung für Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.2004 – 6 S 40/04Zitiert von 1
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 7.25Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus (selbständiger und nicht selbständiger) Rechtsanwaltstätigkeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
- BVerwG, 21.07.2016 – 3 B 41/15Aufnahme von Betten einer Einrichtung in den KrankenhausplanZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 18.05.2020 – 7 ZB 19.1673Zitiert von 3
- SG Berlin, 31.05.2016 – S 205 AS 6486/16 ER
- BVerwG, 20.02.2012 – 6 B 38/11Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.