Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 158

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/158#abs-1 (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/158#abs-2 (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

§ 157 § 159