Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 158
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.09.1999 – 2 W 163/99Zitiert von 1
- OLG Celle, 29.05.2008 – 2 Ws 171/08Zitiert von 3
- OLG Koblenz, 05.05.2008 – 4 SmA 14/08Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 08.06.2023 – 1 AR 14/23 (SA Z)
- OLG Thüringen, 28.09.2020 – 1 Ws 290/20Zitiert von 1
- LAG Hamm, 28.06.2016 – 1 SHa 8/16
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 19.11.2025 – 1 W 58/25
- OLG Bremen, 07.06.2023 – 4 AR 4/23Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.05.2022 – 1 W 42/15
22 Entscheidungen zu § 158 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/158#abs-1 (1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/158#abs-2 (2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.