Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 45

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.

§ 44 § 46