Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BSG, 24.10.2023 – B 12 KR 28/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - ehrenamtlicher Richter - Mitwirkung an einem Verhandlungstermin ohne Vereidigung - keine Heilung des Besetzungsmangels durch Nachholung der VereidigungZitiert von 2
- LSG NRW, 12.02.2025 – L 3 R 75/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.06.2018 – L 10 AS 360/16Zitiert von 2
- SG Aachen, 30.03.2006 – S 4 R 181/05Zitiert von 1
- SG Stade, 31.05.2005 – S 1 KR 56/04
5 Entscheidungen zu § 45 SGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach Anhörung des Präsidenten des Bundessozialgerichts die Zahl der für die einzelnen Zweige der Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden ehrenamtlichen Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlagslisten (§ 46) für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festlegen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/45#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig.