Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 46
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 06.12.2017 – B 8 SO 10/16 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschließung und Ablehnung ehrenamtlicher Richter - analoge Anwendung des § 17 Abs 3 SGG auf Bedienstete eines kommunalen Spitzenverbandes - Besorgnis der Befangenheit)Zitiert von 1
- BSG, 13.03.2018 – B 1 SF 2/18 SSozialgerichtliches Verfahren - Entbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters bei Wegfall der Berufungsvoraussetzungen
- LSG Hessen, 24.08.2023 – L 8 KR 186/20Zitiert von 1
- SG Detmold, 18.10.2022 – S 17 R 680/20
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2021 – L 6 KR 8/18Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 – L 2 AL 85/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/46#abs-1 (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/46#abs-2 (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/46#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder sowie der in § 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Vereinigungen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/46#abs-4 (4) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes werden auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände berufen.