Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 35
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 35 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2025 – L 1 KR 427/22 KLZitiert von 1
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
- LSG NRW, 21.03.2023 – L 5 SF 62/23 ERI
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 – L 1 KR 375/16 KL ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 – L 1 KR 40/13 KL ERZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 35 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.