Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 35

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.

§ 34 § 38