Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 35
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2025 – L 1 KR 427/22 KL
- LSG Thüringen, 15.11.2024 – L 3 SF 626/24
- LSG NRW, 21.03.2023 – L 5 SF 62/23 ERI
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2016 – L 1 KR 375/16 KL ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 – L 1 KR 40/13 KL ERZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13 bis 23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/35#abs-2 (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat.