Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 38

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-1 (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-2 (2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.

§ 35 § 39