Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- VG Gießen, 19.05.2023 – 5 L 855/23.GI.A
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 8/12.FZitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5036/11.FZitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 20.08.2012 – 9 K 5034/11.F
- SG Düsseldorf, 05.11.2008 – S 2 KA 58/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.02.1996 – 10 B 13738/95Zitiert von 4
6 Entscheidungen zu § 38 SGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-1 (1) Das Bundessozialgericht hat seinen Sitz in Kassel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-2 (2) Das Bundessozialgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, weiteren Berufsrichtern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Berufsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Für die Berufung der Berufsrichter gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/38#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsidenten des Bundessozialgerichts übertragen.