Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 194

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund21 Entscheidungen

Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.

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