Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 145
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-2 (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-3 (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-4 (4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-5 (5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Wird zitiert von 594 Entscheidungen zu § 145 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2006 – B 4 R 19/06 RSozialgerichtliches Verfahren: Auslegung einer als Berufung bezeichneten Prozesshandlung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung und Voraussetzungen der Berufungszulassung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 – L 29 AS 1052/14 NZBZitiert von 7
- BSG, 30.03.2000 – B 3 KR 19/99 RZitiert von 9
- LSG NRW, 09.01.2026 – L 2 AS 728/25 NZB
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZBZitiert von 2
- LSG Hessen, 13.12.2023 – L 6 P 34/23 NZB
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 09.07.2026 – L 21 AS 1545/25 NZB
- LSG NRW, 03.07.2026 – L 5 P 4/25 NZB
- LSG NRW, 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 145 Abs. 4 Satz 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 145 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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