Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 145
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 552
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2006 – B 4 R 19/06 RSozialgerichtliches Verfahren: Auslegung einer als Berufung bezeichneten Prozesshandlung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung und Voraussetzungen der Berufungszulassung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.07.2014 – L 29 AS 1052/14 NZBZitiert von 7
- BSG, 30.03.2000 – B 3 KR 19/99 RZitiert von 9
- LSG NRW, 09.01.2026 – L 2 AS 728/25 NZB
- LSG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – L 13 AS 393/11 NZBZitiert von 2
- LSG Hessen, 13.12.2023 – L 6 P 34/23 NZB
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER
- LSG NRW, 07.04.2026 – L 11 KR 547/25 KH NZB
- LSG NRW, 16.03.2026 – L 7 AS 1099/24 NZB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-2 (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-3 (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-4 (4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-5 (5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.