Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 145

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund552 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-2 (2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-3 (3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-4 (4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/145#abs-5 (5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

§ 144 § 151