Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 139
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 – VerfGH 28/24.VB-2
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 – VerfGH 26/24.VB-3
- SG Frankfurt am Main, 16.02.2021 – S 8 R 795/15Zitiert von 1
- BSG, 31.08.2023 – B 11 AL 42/21 RSozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger Würdigung- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Beweiskraft des TatbestandesZitiert von 1
- BSG, 30.10.2013 – B 9 V 6/13 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - fehlerhafte Protokollierung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge - Entscheidungserheblichkeit - Pflicht des Vorsitzenden zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge - Obliegenheit der GehörverschaffungZitiert von 4
- LSG Bayern, 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER
Zuletzt entschieden
- BSG, 16.11.2023 – B 5 R 115/23 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - trotz vorheriger Anhörung zu einer Beschlussfassung nach § 153 Abs 4 SGG Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil)
- BSG, 31.08.2023 – B 11 AL 6/23 CSozialgerichtliches Verfahren - Unbegründetheit einer Anhörungsrüge - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - HauptrügeZitiert von 3
- LSG Hessen, 24.11.2022 – L 8 BA 16/21Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 139 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 139 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/139#abs-1 (1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/139#abs-2 (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/139#abs-3 (3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.