Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 211
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Düsseldorf, 02.07.2020 – 4 Ta 200/20
- BSG, 13.12.2022 – B 12 R 6/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Antrag auf Videoverhandlung - nötige Vorlaufzeit - kurzfristige Antragstellung - Ablehnung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - rechtliches Gehör - prozessuale Mitwirkungsobliegenheiten - rechtzeitige Antragstellung - Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit - gerichtliches Ermessen - Pflicht zur Aussetzung nur bei ErmessensreduzierungZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2021 – L 8 SB 3672/20
- VG Magdeburg, 20.05.2021 – 17 B 4/21, 17 B 4/21 MD
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/211#abs-1 (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/211#abs-2 (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.