Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2025
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Wird zitiert von 208 Entscheidungen zu § 69 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 75/22
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16Zitiert von 1
- BVerwG, 28.02.2018 – 6 C 48/16Rundfunkbeitragspflicht schwerbehinderter MenschenZitiert von 32
- LSG Hessen, 05.12.2017 – L 3 SB 10/16Zitiert von 1
- SG Aachen, 24.10.2017 – S 18 SB 460/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BSG, 31.07.2026 – B 9 SB 4/26 BHProzesskostenhilfe: Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 08.07.2026 – 1 A 1681/21Anspruch auf Unfallausgleich bei durch Dienstunfall verursachter Posttraumatischer Belastungsstörung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 80/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 20.08.2021. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.