Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68#abs-1 (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/68#abs-2 (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
Wird zitiert von 144 Entscheidungen zu § 68 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 75/22
- LSG Hamburg, 18.10.2022 – L 3 R 107/20Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2024 – B 5 R 13/23 R(Berechnung von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts - Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 9 2018 - Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung - Erforderlichkeit eines staatlich anerkannten Abschlusses - REFA-Techniker - Fachschule - Berufsförderungswerk)
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.02.2020 – L 2 R 377/19Zitiert von 6
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 – L 2 R 156/23Zitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.12.2025 – L 2 R 186/25
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 06.03.2024 – L 2 R 197/22
- LSG Hessen, 25.01.2024 – L 8 KR 106/22Zitiert von 1
- BSG, 24.10.2023 – B 12 R 1/22 RBemessung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Beziehern von nach einem fiktiven Entgelt berechnetem ÜbergangsgeldZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 68 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.