Gesetze / Versorgungsmedizin-Verordnung
VersMedV§ 1 Zweck der Verordnung
Stand: 01.01.2024
Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 1 VersMedV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4936/15
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2015 – L 6 SB 2969/14Zitiert von 1
- BSG, 24.10.2019 – B 9 SB 1/18 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen Bl - Blindheit - Versorgungsmedizinische Grundsätze - Trennung nach Organ- und Funktionseinheiten - Funktionssystem des Sehens - Störung des visuellen Erkennens - keine Berücksichtigung von gnostischen Störungen - Unterschied zum Blindheitsbegriff für Landesblindengeld - verschiedene Zielrichtungen - Verfassungsrecht - Gleichheit - Einheit der Rechtsordnung - ZurückverweisungZitiert von 43
- VG Hamburg, 12.07.2023 – 21 K 1275/20Zitiert von 3
- VG Gera, 09.02.2018 – 6 E 10/18 Ge
- OVG NRW, 23.11.2015 – 1 A 857/12Dienstunfallrecht: Anerkennung einer Agoraphobie mit Panikattacken als Dienstunfallfolge; Anspruch auf Unfallausgleich Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- SG Detmold, 30.09.2014 – S 2 SB 1174/12Zitiert von 1
- SG Detmold, 25.03.2014 – S 2 SB 565/12
- SG Detmold, 02.07.2013 – S 2 SB 746/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VersMedV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 27 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.