Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 60 Andere Leistungsanbieter
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-2 (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-3 (3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-4 (4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 60 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 15.03.2023 – 2 TaBV 23/22
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3201/21
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
- BSG, 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R(Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auch in Fällen eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des anderen Leistungsträgers - Unzulässigkeit eines Grundurteils - Kostenübernahme in Form eines Schuldbeitritts - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Abgrenzung zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung - Wirksamkeit des Betreuungsvertrages)Zitiert von 33
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 727/20 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 735/20 OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.