Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 60 Andere Leistungsanbieter
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 15.03.2023 – 2 TaBV 23/22
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- LSG Baden-Württemberg, 13.04.2022 – L 2 SO 3201/21
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
- BSG, 30.06.2016 – B 8 SO 7/15 R(Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Anwendbarkeit des § 14 SGB 9 auch in Fällen eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses - sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des anderen Leistungsträgers - Unzulässigkeit eines Grundurteils - Kostenübernahme in Form eines Schuldbeitritts - Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten - Abgrenzung zwischen rechtlicher und sozialer Betreuung - Wirksamkeit des Betreuungsvertrages)Zitiert von 27
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 727/20 OVG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2023 – 1 K 735/20 OVGZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-2 (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-3 (3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60#abs-4 (4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.