Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 61 Budget für Arbeit
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 5
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
- LSG Baden-Württemberg, 26.11.2024 – L 2 SO 1981/24
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
- LAG Hamm, 31.07.2014 – 8 Sa 1457/13Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 61 SGB IX →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61#abs-2 (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61#abs-3 (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61#abs-4 (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/61#abs-5 (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.