Gesetze / Werkstättenverordnung
WVO§ 9 Werkstattleiter, Fachpersonal zur Arbeits- und Berufsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/9#abs-1 (1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer individuellen Förderung von behinderten Menschen, erfüllen zu können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/9#abs-2 (2) Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluß im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/9#abs-3 (3) Die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich richtet sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des Arbeitsbereichs. Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen soll im Berufsbildungsbereich 1:6, im Arbeitsbereich 1:12 betragen. Die Fachkräfte sollen in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein; sie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWV/9#abs-4 (4) Zur Durchführung des Eingangsverfahrens sollen Fachkräfte des Berufsbildungsbereichs und der begleitenden Dienste eingesetzt werden, sofern der zuständige Rehabilitationsträger keine höheren Anforderungen stellt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 9 WVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 09.05.2025 – 12 TaBV 6/24
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
- LAG Köln, 15.01.2021 – 9 TaBV 39/20Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 – L 15 SO 54/12
- BAG, 16.12.2021 – 6 AZR 377/20Eingruppierung BAT-KF - Leitung einer Werkstatt für behinderte MenschenZitiert von 12
- BSG, 19.12.2012 – B 11 AL 92/12 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - keine ausreichende Begründung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit - Teilhabe am Arbeitsleben - behinderter Mensch - keine Aufnahme in eine WfbM - Verletzung des UNBehRÜbkZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.04.2025 – 11 U 45/24
- LSG Bayern, 27.03.2025 – L 9 AL 119/24 B ER
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 WVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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