Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 60 Andere Leistungsanbieter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach den §§ 57 und 58 haben, können diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen gelten mit folgenden Maßgaben für andere Leistungsanbieter:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen durch andere Leistungsanbieter zu ermöglichen, besteht nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/60?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für das Rechtsverhältnis zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderungen gilt § 221 entsprechend.
Änderungsverlauf
-
14.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
-
10.12.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
-
30.11.2019 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.