Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 81 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 81 umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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