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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 351
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 12. November 2024 Nr. 351
Zweites Gesetz
zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 7. November 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Juli 2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 3 und 8“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Frau und jeder Mann“ durch das Wort „Person“ ersetzt und wird die Angabe
„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 2a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Schwangeren die Diagnose mitteilt,“ die Wörter
„unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose, die Schwangere“
eingefügt.
4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird nach den Wörtern „den §§ 3 und 8“ jeweils die Angabe „Absatz 1“
eingefügt.
5. In § 6 Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
6. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Belästigungsverbot“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Beratungsstellen“ die Wörter „und den
ungehinderten Zugang zu diesen sowie eine gemäß den Absätzen 2 und 3 unbeeinträchtigte Beratung in der
Beratungsstelle“ eingefügt.
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen in
einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die geeignet ist, die Beratung der Schwangeren in der
Beratungsstelle zu beeinträchtigen,
1. der Schwangeren das Betreten oder das Verlassen der Beratungsstelle durch das Bereiten eines
Hindernisses absichtlich zu erschweren,

2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung
der Schwangerschaft aufzudrängen,
3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter
Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder
Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu
bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
a) unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
b) offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion
wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.
(3) Es ist untersagt, das Personal der Beratungsstellen bei der Durchführung der Beratung nach § 6
Absatz 1 und 3 und bei der Ausstellung der Beratungsbescheinigung nach § 7 Absatz 1 bewusst zu
behindern.“
8. In § 11 werden die Wörter „der §§ 8 und 9“ durch die Wörter „des § 8 Absatz 1 und des § 9“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen; Belästigungsverbot“.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „von Schwangerschaftsabbrüchen“ die Wörter „und den ungehinderten
Zugang zu diesen“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Es ist untersagt, in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Einrichtungen zur
Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen in einer für die Schwangeren wahrnehmbaren Weise, die
geeignet ist, den Zugang zu den Einrichtungen durch die Schwangere zu beeinträchtigen,
1. der Schwangeren das Betreten der Einrichtung durch das Bereiten eines Hindernisses absichtlich zu
erschweren,
2. der Schwangeren durch Ansprechen wissentlich eine Meinung zu ihrer Entscheidung über die Fortsetzung
der Schwangerschaft aufzudrängen,
3. die Schwangere zu bedrängen, einzuschüchtern oder auf andere vergleichbare Weise erheblich unter
Druck zu setzen, um sie in ihrer Entscheidung über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu beeinflussen,
4. der Schwangeren Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches zu Schwangerschaft oder
Schwangerschaftsabbruch zur unmittelbaren Wahrnehmung auszuhändigen, zu zeigen, zu Gehör zu
bringen oder auf andere vergleichbare Weise zu übermitteln, wenn diese
a) unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten oder
b) offensichtlich geeignet sind, bei einer Schwangeren eine erhebliche unmittelbare emotionale Reaktion
wie insbesondere Furcht, Ekel, Scham oder ein Schuldgefühl auszulösen.
(4) Es ist untersagt, das Personal der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bei
der Aufklärung über Schwangerschaftsabbrüche oder der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen
bewusst zu behindern.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
10. § 13a wird § 14 und in den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 13 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 13
Absatz 5“ ersetzt.
11. Der bisherige § 14 wird aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „die Zahl ihrer Kinder“ durch die Wörter „jeweils die Zahl ihrer lebend
geborenen und der im Haushalt lebenden Kinder“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird jeweils das Wort „Bundesland“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die statistischen Ergebnisse nach Absatz 1
1. Vierteljährlich, aufbereitet nach Ländern und bundesweit,
2. Jährlich, aufbereitet nach Kreisen und kreisfreien Städten.

(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich eine Auswertung über die Zahl der Arztpraxen und
Krankenhäuser insgesamt, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Merkmalen mitteilen
(Meldestellen), gegliedert nach Größenklassen auf Ebene der Länder und des Bundes. Die Größenklassen
werden anhand der Zahl der Schwangerschaftsabbrüche gebildet. Zusätzlich kann das Statistische
Bundesamt die Zahl der auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte bestehenden Meldestellen
veröffentlichen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zum Zweck der Veröffentlichung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 3 dürfen die in
Absatz 1 Nummer 1 genannten Anschriften für die Zuordnung zu Kreisen und kreisfreien Städten verwendet
werden.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Inhaberinnen und Inhaber der Arztpraxen und die Leitungen der Krankenhäuser, in denen innerhalb von
zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt wurden, haben die Angaben zu
den Merkmalen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie Fehlanzeigen dem
Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
1. die Landesärztekammern die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren
Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
2. die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser sowie
die Anschriften der Einrichtungen der Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
3. die Kassenärztlichen Vereinigungen die Anschriften der Einrichtungen der an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, in denen nach ihren Erkenntnissen
Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
4. die Landeskrankenhausgesellschaften die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren
Erkenntnissen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.
Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Statistischen Bundesamt die Anschriften der nach
Satz 1 Nummer 2 zur Übermittlung verpflichteten Gesundheitsbehörden in ihrem Bereich mit.“
15. In § 28 Absatz 1 und 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „den §§ 3
und 8“ durch die Wörter „den §§ 3 und 8 Absatz 1“ ersetzt.
16. Die folgenden Abschnitte 7 und 8 werden angefügt:
„Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
§ 35
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder § 13 Absatz 3 Nummer 1
das Betreten oder das Verlassen einer Beratungsstelle oder einer dort genannten Einrichtung erschwert.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich
1. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 3 Nummer 2 einer Schwangeren eine Meinung aufdrängt
oder
2. entgegen § 8 Absatz 3 oder § 13 Absatz 4 Personal behindert.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 2a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Schwangere nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig berät,
2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 eine schriftliche Feststellung vornimmt,
3. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 3 oder § 13 Absatz 3 Nummer 3 eine Schwangere unter Druck setzt,
4. entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 oder § 13 Absatz 3 Nummer 4 einen dort genannten Inhalt übermittelt,

5. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt oder
6. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 8
Schlussvorschrift
§ 36
Einschränkung eines Grundrechts
Durch die §§ 8 und 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 255) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(2) In § 203 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(3) In § 81 Nummer 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 3 und 8“ die Angabe „Absatz 1“
eingefügt.
(4) In § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1444) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „§§ 3 und 8“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 351. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 88a48f78ecb10ff9….