Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Stand: 13.11.2024
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 81 SGB VIII →
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Nach Gewicht
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 27/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Anspruch des Jugendverbandes einer politischen Partei gegen den Grundsicherungsträger auf Aufnahme in eine Anbieterliste für Sommercamps und Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung - Berechtigung des Grundsicherungsträgers zum Führen einer Anbieterliste - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- BSG, 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft - Teilnahme an einem Sommercamp des Jugendverbandes einer politischen Partei - Geeignetheit des Leistungsanbieters - Mindestmaß an inhaltlicher Kontrolle - Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 11
- BSG, 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 RSozialrechtlicher Herstellungsanspruch: Umfang der Pflicht zur Spontanberatung über den Nachteilsausgleich bei Erstellung eines Hilfeplans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BSG, 10.12.2002 – B 9 VG 6/01 RZitiert von 3
- VG Schleswig, 25.07.2025 – 15 B 50/25
- OLG Köln, 27.06.2024 – 15 U 221/22
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.2014 – 7 D 10511/14Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 01.03.2005 – 16 Sa 1931/04Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.11.2024 Ausfertigung
§ 81 eingefügt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2024 I Nr. 351
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 81 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 81 umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.