Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 78a Anwendungsbereich
Stand: 23.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78a#abs-1 (1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/78a#abs-2 (2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42, 42a) gelten.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 78a SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 08.05.2018 – 12 A 1434/16Zitiert von 4
- VG München, 17.05.2023 – M 18 K 18.914
- OVG NRW, 21.08.2023 – 12 A 2023/20
- BGH, 18.02.2021 – III ZR 175/19Jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis: Auf Treu und Glauben gestütztes Auskunftsbegehren eines Trägers der öffentlichen JugendhilfeZitiert von 28
- VG München, 21.06.2023 – M 18 K 22.3190Zitiert von 2
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.09.2026 – 25 L 1693/26Eilrechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer Einrichtung der Jugendhilfe ohne Erlaubnis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
- FG Münster, 13.12.2024 – 12 K 2028/19 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 78a geändert durch Artikel 10 Abs. 4 1. 1. 2028 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1444)
BGBl. 2021 I S. 1444
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.