Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 59 Beurkundung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt,
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/59?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
Änderungsverlauf
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16.04.2013 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.