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Artikel 5 · BT-Drs. 17/11048 · S. 24
Zu Artikel 5 (Änderung des Achten Buches Sozial-
Zu Artikel 5 (Änderung des Achten Buches Sozial- gesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) In der Inhaltsübersicht wurden bei § 58a SGB VIII und § 87a SGB VIII redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 18 Absatz 2 SGB VIII) Da nicht miteinander verheiratete Eltern künftig nicht nur durch Abgabe von Sorgeerklärungen die gemeinsame elter- liche Sorge erlangen können, wird ihr gegenüber dem örtli- chen Träger der Jugendhilfe bestehender Anspruch auf Be- ratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung im Hinblick auf die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB-E erweitert. Zu Nummer 3 (§ 50 Absatz 3 SGB VIII) Soweit das Jugendamt in Verfahren zur Übertragung der ge- meinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 FamFG-E in Verbindung mit § 155 Absatz 2 FamFG mitwirkt, sind ihm die Entscheidungen des Gerichts gemäß § 162 Absatz 3 FamFG bekannt zu machen. In diesen Fällen hat das Ju- gendamt das für das Sorgeregister zuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen darüber zu in- formieren, dass sich die Sorgerechtslage geändert hat. Diese Regelung ergänzt die in § 155a Absatz 3 FamFG-E neu nor- mierte Mitteilungspflicht, wonach in Fällen des vereinfach- ten Verfahrens das Familiengericht das für den Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu informieren hat. Die Mitteilungspflicht obliegt dem Fami- liengericht außerdem in den Fällen des § 155a Absatz 5 FamFG-E, in denen Sorgeerklärungen im Termin zur Nie- derschrift des Gerichts erklärt werden. Die Neuregelung in § 50 Absatz 3 SGB VIII sorgt dafür, dass in Verfahren nach § 155a Absatz 4 FamFG-E, in denen es ganz oder zum Teil zu einer gemeinsamen Sorge kommt, die Information über diese Änderung
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.147 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11048, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 108.153–114.300 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 9a824aa893759d51….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP