Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1802 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- KG, 09.11.2023 – 16 UF 105/23
- BVerfG, 16.02.2023 – 1 BvR 2663/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter sowie gegen die Anordnung von Vormundschaft - hinreichende fachgerichtliche Feststellungen zur drohenden Kindeswohlgefährdung
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 158/20Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum EinzelhandelskaufmannZitiert von 4
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 269/20Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines AmtsvormundsZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 12.02.2026 – 6 UF 163/25
- VG Hannover, 17.01.2025 – 3 A 5868/24
- AG Bernau, 05.01.2015 – 26 VI 188/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1802 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802#abs-1 (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802#abs-2 (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.