Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1802 Allgemeine Vorschriften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802#abs-1 (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1802#abs-2 (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der Rechte des Mündels sowie der Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Personen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die er dem Mündel zufügen kann, einzugehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 1802 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.11.2025 – 2 UFH 11/25
- KG, 09.11.2023 – 16 UF 105/23
- BVerfG, 16.02.2023 – 1 BvR 2663/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der allein sorgeberechtigten Mutter sowie gegen die Anordnung von Vormundschaft - hinreichende fachgerichtliche Feststellungen zur drohenden Kindeswohlgefährdung
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 158/20Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum EinzelhandelskaufmannZitiert von 4
- BAG, 24.02.2021 – 4 AZR 269/20Eingruppierung einer Sozialarbeiterin - Ausübung der Aufgabe eines AmtsvormundsZitiert von 33
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 12.02.2026 – 6 UF 163/25
- VG Hannover, 17.01.2025 – 3 A 5868/24
- AG Bernau, 05.01.2015 – 26 VI 188/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1802 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1802 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.