Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2824
BGBl. 2022 I S. 2824 · 4.921 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Abschaffung der Kostenheranziehung
von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
Vom 21. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
„§ 107 (weggefallen)“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 108 Übergangsregelung“.
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge-
nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß-
gabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie
mit dem jungen Menschen zusammen, so wer-
den sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2
genannten Leistungen herangezogen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird
wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach
Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen
sind:“ werden durch die Wörter „Unabhängig
von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe
von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3
heranzuziehen:“ ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
cc) Nummer 5 wird Nummer 4.
c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern“ gestri-
chen.
3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
folgender Halbsatz eingefügt:
„; dies gilt nicht für
1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten
Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2
Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu-
ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra-
ges und
2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten
Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1
Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit-
ten Buches genannten Betrages“.
4. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
ben.
b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter
„Ehegatten und Lebenspartner“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach Maß-
gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gestri-
chen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Heranziehung der Elternteile erfolgt
nachrangig zu der Heranziehung der jungen
Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe
des Kindergeldes.“
d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
„Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-
schen und Leistungsberechtigter nach § 19“ ge-
strichen.
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person
oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen
Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19
für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger

der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An-
zeige an den anderen bewirken, dass dieser An-
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an-
dere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge-
nannte Person noch eine andere gegenüber dem
jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach
§ 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete
Person ist.“
6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das
Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.
7. Der bisherige § 107 wird § 108.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 21. Dezember
zu verkünden.
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 04fb22b2337d11a9….