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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2824

BGBl. 2022 I S. 2824 · 4.921 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2824 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2824
                                         Gesetz
                         zur Abschaffung der Kostenheranziehung
                   von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe
                                            Vom 21. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 12 Absatz 24 des Gesetzes vom 16. De-
zember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst:
       „§ 107 (weggefallen)“.
  b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „§ 108 Übergangsregelung“.

2. § 92 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

          „(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge-
       nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
       sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maß-
       gabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie
       mit dem jungen Menschen zusammen, so wer-
       den sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2
       genannten Leistungen herangezogen.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a und wird
     wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „Aus ihrem Einkommen nach
           Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen
           sind:“ werden durch die Wörter „Unabhängig
           von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe
           von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3
           heranzuziehen:“ ersetzt.

       bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

       cc) Nummer 5 wird Nummer 4.

  c) Der bisherige Absatz 1a wird aufgehoben.

  d) In Absatz 3 Satz 1 werden das Komma und die
     Wörter „Ehegatten und Lebenspartnern“ gestri-
     chen.
3. In § 93 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
   folgender Halbsatz eingefügt:
  „; dies gilt nicht für
  1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten
     Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2
     Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Bu-
     ches für sonstige Bedürfnisse genannten Betra-
     ges und
  2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten
     Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1
     Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Drit-
     ten Buches genannten Betrages“.
4. § 94 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgeho-
     ben.
  b) In Absatz 2 werden das Komma und die Wörter

     „Ehegatten und Lebenspartner“ gestrichen.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nach Maß-
         gabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4“ gestri-
         chen.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die Heranziehung der Elternteile erfolgt
         nachrangig zu der Heranziehung der jungen
         Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe
         des Kindergeldes.“

  d) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter
     „Ehegatten und Lebenspartnern junger Men-
     schen und Leistungsberechtigter nach § 19“ ge-
     strichen.

  e) Absatz 6 wird aufgehoben.
5. § 95 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person
  oder ein Ehegatte oder Lebenspartner des jungen
  Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19

  für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
  Anspruch gegen einen anderen, so kann der Träger
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der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche An-
zeige an den anderen bewirken, dass dieser An-
spruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn
übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der an-

dere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a ge-
nannte Person noch eine andere gegenüber dem
jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach

§ 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete
Person ist.“

6. In § 97a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ein-
   kommens- und Vermögensverhältnisse“ durch das
   Wort „Einkommensverhältnisse“ ersetzt.

7. Der bisherige § 107 wird § 108.

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                         Es ist im Bundesgesetzblatt

                            Berlin, den 21. Dezember
zu verkünden.

2022
                                      Der Bundespräsident
                                           Steinmeier
                                        Der Bundeskanzler
                                            Olaf Scholz
                                   Die Bundesministerin
                         für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                         Lisa Paus

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2824. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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