Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 92 Ausgestaltung der Heranziehung
Stand: 05.01.2023
Wird zitiert von 300
Nach Gewicht
- VG Gera, 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 – 12 S 487/19Zitiert von 10
- VG Berlin, 07.12.2011 – 18 K 204.09Zitiert von 4
- VG München, 16.11.2022 – M 18 K 18.6299Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 21.02.2017 – 12 S 594/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 07.12.2011 – 18 K 337.09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.12.2025 – 12 A 527/23
- VG Bremen, 08.08.2025 – 3 K 2052/24
- VG Hamburg, 01.07.2025 – 18 K 2506/20
300 Entscheidungen zu § 92 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-1 (1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-1a (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-2 (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-3 (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-4 (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/92#abs-5 (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.