Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 88 Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2013 – L 3 U 33/13
- BSG, 18.09.2012 – B 2 U 11/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Neufestsetzung des JAV gem § 90 Abs 1 SGB 7 - Ausbildung - Schüler - Tarifvertrag - Analogie - stimmiges Konzept - Lücke - Systematik - Verzögerungsschaden)Zitiert von 32
- BSG, 18.03.2003 – B 2 U 15/02 RZitiert von 9
3 Entscheidungen zu § 88 SGB VII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hinterbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines früheren Versicherungsfalls geringer als der für den früheren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst, wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeitpunkt des Todes zu zahlende Rente hinzugerechnet; dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahresarbeitsverdienst zugrunde lag.