Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 84 Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
Stand: 10.06.2019
Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungsfalls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genannten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit aufgegeben worden ist.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 84 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 10.05.2017 – L 8 U 28/14
- BSG, 13.12.2005 – B 2 U 25/04 RZitiert von 5
- BSG, 15.09.2011 – B 2 U 24/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Festsetzung des Jahresarbeitsverdienstes - erhebliche Unbilligkeit - Neufestsetzung nach billigem Ermessen - Regel-JAV - Jahresfrist als maßgeblicher Referenzzeitraum - keine Verletzung der Grundrechte gem Art 3 und 6 GG)Zitiert von 12
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 – L 10 U 84/05
- LSG Baden-Württemberg, 18.01.2017 – L 3 U 995/16
- LSG NRW, 14.09.2016 – L 17 U 210/14
Zuletzt entschieden
- BSG, 25.03.2025 – B 2 U 2/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeldanspruch eines selbstständigen Physiotherapeuten - Arbeitsunfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls während der abhängigen Beschäftigung als Profifußballspieler - Anrechnung des erzielten Arbeitseinkommens gem § 52 Nr 1 SGB 7 - leitende und verwaltende Mitarbeit in der eigenen Praxis - keine nahezu vollständige Einstellung der Mitarbeit)Zitiert von 2
- LSG Hessen, 30.01.2024 – L 3 U 193/22Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 – L 21 U 120/22 B PKHZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 84 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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