Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/77#abs-1 (1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/77#abs-2 (2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.

§ 76 § 78