Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/77#abs-1 (1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/77#abs-2 (2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 77 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 26.08.2022 – L 4 U 618/18
- SG Düsseldorf, 08.05.2018 – S 1 U 162/17
- SG Köln, 12.05.2022 – S 30 U 493/20
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 – L 10 U 1892/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.09.2022 – L 15 U 286/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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