Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 220 Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/220?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit der Maßgabe, dass die Rentenlasten im Jahr 2008 in Höhe von 15 Prozent, im Jahr 2009 in Höhe von 30 Prozent, im Jahr 2010 in Höhe von 45 Prozent, im Jahr 2011 in Höhe von 60 Prozent, im Jahr 2012 in Höhe von 75 Prozent und im Jahr 2013 in Höhe von 90 Prozent nach § 178 gemeinsam getragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/220?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 176 bis 181 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind für die Ausgleichsjahre 2008 bis 2013 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Lastenausgleichspflicht und -berechtigung von Berufsgenossenschaften vom Beginn des Ausgleichsjahres an, in dem sie sich mit einer oder mehreren anderen Berufsgenossenschaften nach § 118 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vereinigt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/220?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 118 Abs. 4 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung findet bis zum Umlagejahr 2013 auf gewerbliche Berufsgenossenschaften weiter Anwendung, die die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfüllen, wenn die sich vereinigenden Berufsgenossenschaften bis zum 31. Dezember 2013 eine Vereinbarung nach § 176 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgeschlossen haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/220?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 220 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 220 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 2130
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 220 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 220 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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