Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/180#abs-1 (1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/180#abs-2 (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 180 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.01.2011 – L 2 U 274/09
- LSG NRW, 31.07.2020 – L 4 U 619/18
- BSG, 13.08.2002 – B 2 U 31/01 RZitiert von 6
- BSG, 15.05.2012 – B 2 U 4/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich für das Umlagejahr 2007 - gewerbliche Berufsgenossenschaft - Deutsche Rentenversicherung Bund - Gemeinnützigkeit - gemeinnütziges Unternehmen - historische, systematische und dem Zweck der Freistellung beachtende Rechtsauslegung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Solidarität - Beitragsanteil - konkludente Verweisung auf das Abgabenrecht bzw die §§ 51ff AO - Verwirkung)Zitiert von 4
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches Ausgleichsverfahren - Heranziehung zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung - gemeinnützige Körperschaft mit Unterhaltung eines körperschaftssteuerpflichtig wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb - steuerakzessorisches Regelungskonzept - Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide - Totalvorbehalt des Gesetzes gem § 31 SGB 1 - Voraussetzung: besondere gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger - Fußballverein - Gemeinnützigkeit: Kinder- und Jugendfußball - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erste Fußballmannschaft der Regionalliga, Bistro)Zitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 12.05.2021 – L 6 U 146/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.07.2003 Ausfertigung
§ 180 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (BGBl. I 1526)
BGBl. 2003 I S. 1526
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.