Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

SGB VII

§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/180#abs-1 (1) Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/180#abs-2 (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.

§ 179 § 181