Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 150 Beitragspflichtige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie § 116a des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/150?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 150 geändert und aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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15.11.2019 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 4 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I 1602)
BGBl. 2019 I S. 1602
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2447)
BGBl. 2012 I S. 2447
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1939)
BGBl. 2009 I S. 1939
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