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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1602
BGBl. 2019 I S. 1602 · 6.975 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung einer Nachunternehmerhaftung
in der Kurier-, Express- und Paketbranche zum Schutz der Beschäftigten
(Paketboten-Schutz-Gesetz)
Vom 15. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 46 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 28e Absatz 3f werden die folgenden Ab-
sätze 3g und 3h eingefügt:
„(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-,
Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
der im Bereich der Kurier-, Express- und Paket-
dienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer
mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten
die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend.
Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung
erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amt-
lichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine
Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen
des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar
2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94
vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom
19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entspre-
chen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines
anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Ab-
satz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im
Sinne dieses Buches ist
a) die Beförderung adressierter Pakete mit einem
Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit
diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b) die stationäre Bearbeitung von adressierten Pa-
keten bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der
Bearbeitung im Filialbereich.
(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteili-
gung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember
2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haf-
tung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unter-
nehmer im Speditions-, Transport- und damit verbun-
denen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-,
Express- und Paketdienste tätig sind und einen ande-
ren Unternehmer mit der Beförderung von Paketen
beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistel-
lung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.“
2. In § 28f Absatz 1a werden nach den Wörtern „im
Baugewerbe“ die Wörter „oder durch Unternehmer
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Ex-
press- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag
eines anderen Unternehmers Pakete befördern,“
eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht nach Satz 1 ruht für einen Unternehmer
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Ex-
press- und Paketdienste tätig ist, solange er eine
Präqualifikation oder eine Unbedenklichkeitsbe-
scheinigung im Sinne von § 28e Absatz 3f Satz 1
und 2 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
nach § 150 Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches
vorlegen kann.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 28e Absatz 3g und 3h wird aufgehoben.
2. In § 28f Absatz 1a werden die Wörter „oder durch
Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit
verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der
Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und
im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete be-
fördern,“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai
2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die
Wörter „und für“ durch das Wort „, für“ ersetzt und wer-
den nach den Wörtern „§ 116a des Vierten Buches“ die
Wörter „und für die Beitragshaftung bei der Ausführung
eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Lo-
gistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und
Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen
Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e
Absatz 3g des Vierten Buches“ eingefügt.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
In § 150 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches So-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Ar-

tikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird das Wort „, für“ durch die
Wörter „und für“ ersetzt und werden die Wörter „und
für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines
Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im
Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logis-
tikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und
Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen
Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e
Absatz 3g des Vierten Buches“ gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 4
treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. November
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1602. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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