Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2015 – VI ZB 50/14Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen Arbeitgeber im Falle der SchwarzarbeitZitiert von 15
- OLG München, 03.03.2025 – 19 U 3486/24 e
- SG Darmstadt, 24.07.2019 – S 30 U 197/16
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 477/16Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung bei einem ArbeitsunfallZitiert von 10
- LG Trier, 19.05.2017 – 4 O 349/16
- BGH, 29.01.2008 – VI ZR 70/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- OLG Köln, 29.10.2025 – 17 U 73/24
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 14/24Anspruch der gesetzlichen Unfallversicherung gegen in Österreich ansässigen Beklagten aus ArbeitsunfallZitiert von 1
103 Entscheidungen zu § 110 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/110#abs-1 (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/110#abs-1a (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversicherung angemeldet hatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/110#abs-2 (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.