Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 43
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Nach Gewicht
- BSG, 29.11.2011 – B 2 U 27/10 RSozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Berufung - Rechtsmittelberechtigung - haftungsprivilegierte Person - Schadensersatz - Feststellungsbefugnis - Verfahrensstandschaft - Prozessstandschaft - Bindungswirkung - Arbeitsunfall - FeststellungZitiert von 20
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 12/11 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung - zivilrechtliche Inanspruchnahme eines haftungsprivilegierten Schädigers auf Aufwendungsersatz gem §§ 110, 111 SGB 7 - Aussetzung des Verfahrens - Nachholung einer notwendigen Beteiligung - keine Ermächtigungsgrundlage - keine Regelungsbefugnis des Unfallversicherungsträgers - feststellender Verwaltungsakt über die Höhe der an den Versicherten erbrachten Leistungen)Zitiert von 11
- BSG, 27.03.2012 – B 2 U 5/11 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigungsverhältnis gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 - forstwirtschaftliche Tätigkeit gem § 2 Abs 1 Nr 5 Buchst a oder Nr 5 Buchst b SGB 7 - Wie-Beschäftigung - verwandtschaftliches Verhältnis - Mithilfe im Haushalt - landwirtschaftliches Unternehmen - Eltern-Kind-Verhältnis - Feststellungsbefugnis eines Kfz-Haftpflichtversicherers in analoger Anwendung des § 109 S 1 SGB 7 - sozialgerichtliches Verfahren: Zurückverweisung - Beseitigung eines Verfahrenshindernisses)Zitiert von 45
- BSG, 30.08.2016 – B 2 U 40/16 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - grundsätzliche Bedeutung - höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage - Kostenentscheidung - kostenprivilegierter Beschwerdeführer - gesetzliche Unfallversicherung - Versicherteneigenschaft gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst c SGB 7 - Prozessstandschafter bzw Beigeladener - potentiell Haftungsprivilegierter gem §§ 105, 106 Abs 1 SGB 7)Zitiert von 34
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 – L 21 U 49/18
- LSG Thüringen, 27.12.2018 – L 1 U 858/17
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 18.03.2026 – 14 U 150/25
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 12/23 R(Gesetzliche Unfallversicherung - verunfallter TV-Wettkandidat - kein Versicherungsschutz nach § 2 SGB 7 - Unternehmereigenschaft - Gleichstellung infolge von Haftungsprivilegierung gemäß § 105 Abs 2 S 2 SGB 7)Zitiert von 2
- LSG NRW, 12.11.2024 – L 15 U 381/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.