Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 224 Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/224?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesagentur für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Krankenversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/224?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesagentur für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen am Fälligkeitstag der Rentenvorschüsse in das Inland für den letzten Monat eines Kalendervierteljahres zu zahlen sind. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/224?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung durch. Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/224?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der allgemeinen Rentenversicherung zusammenstehen.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 830)
BGBl. 2011 I S. 3057
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 224 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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