Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 137b Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/137b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Aufgabe der Seemannskasse ist die Gewährung eines Überbrückungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres an die bei ihr versicherten Seeleute sowie an Küstenschiffer und Küstenfischer, die aus der Seefahrt ausgeschieden sind. Die Satzung kann ergänzende Leistungen für Versicherte nach Erreichen der Regelaltersgrenze und bei Bezug einer Altersrente mit ungemindertem Zugangsfaktor vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/137b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Versicherungspflichtig sind in der Seemannskasse
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/137b?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Für deutsche Seeleute, für die vor dem 21. April 2015 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Versicherungspflicht bestand und die nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft unfallversichert sind, gilt Absatz 2 Nummer 1 nicht, es sei denn, der Arbeitgeber stellt für diese Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Seemannskasse.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/137b?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) Auf Antrag des öffentlichen Arbeitgebers werden alle von ihm beschäftigten Seeleute nach § 13 Absatz 1 des Vierten Buches, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See rentenversichert sind, in der Seemannskasse versichert. Die Satzung der Seemannskasse kann bestimmen, dass eine Versicherungspflicht, die bei öffentlichen Arbeitgebern am 21. April 2015 bestand, bestehen bleibt sowie dass diese sich auch auf Seeleute erstreckt, deren Beschäftigung bei diesen Arbeitgebern nach dem 21. April 2015 beginnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/137b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldungen zur Seemannskasse sind mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 28a des Vierten Buches) zu verbinden.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 137b eingefügt durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 137b eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 137b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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