Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 137 Besonderheit bei der Durchführung der Versicherung und bei den Leistungen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BSG, 18.03.1999 – B 8 KN 2/98 KR RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2012 – L 3 R 1008/11
- BSG, 16.05.2001 – B 8 KN 10/00 RZitiert von 5
- BSG, 30.06.1998 – B 8 KN 10/96 RZitiert von 7
- BSG, 12.02.1998 – B 8 KN 20/96 RZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2025 – L 3 R 148/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für Personen, die wegen
bei ihr versichert sind, in der knappschaftlichen Rentenversicherung durch, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren. Die Rentenversicherung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn der Erwerbsschadensausgleich für eine Beschäftigung gewährt wird, für die Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt werden.